AGB der dubbe.bar UG (haftungsbeschränkt)
Stand: 01.05.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für die Anmietung von Veranstaltungsräumen
und die Durchführung von Feierlichkeiten im Kesselwerk® 1954, Campus Fichtenhain 51,
47807 Krefeld.

Vermieter im Sinne dieser AGB ist (nachfolgend ‚Vermieter‘ genannt):
– dubbe.bar UG (haftungsbeschränkt)‘, vertreten durch Anna Katharina Haßlinger, Campus
Fichtenhain 51, 47807 Krefeld

Mieter/Veranstalter im Sinne dieser AGB ist (nachfolgend ‚Mieter‘ oder ‚Veranstalter‘
genannt):
– der durch Veranstaltungsvertrag, Auftragsbestätigung, Bestellung oder
Rechnungsstellung spezifizierte Vertragspartner
oder gleichwertig
– eine Person oder Personen, die ohne Vertragsunterlagen und/oder monetären Ausgleich
ein zweckbestimmtes, ausdrückliches Zugangs- und Veranstaltungsrecht vom Vermieter
erhalten haben.
Weisungsbefugt ist der Vermieter oder durch diesen ausdrücklich beauftragte Personen.
Vermieterkontakt für alle schriftlich erforderlichen Meldungen/Absprachen:
event@kesselwerk1954.de
Wenn hier der Kürze halber von Mieter/Veranstalter gesprochen wird, dann sind damit
selbstverständlich auch Mieterin/Veranstalterin gemeint.

Grundsätzliche Regelung für Anmietverhältnisse:
Der Mieter/Veranstalter ist in allen Fällen alleiniger verantwortlicher Ansprechpartner im
Falle von notwendigen Klärungen (vor, nach und während der Unterkunft/Veranstaltung)
für den Vermieter und ggf. auch für Anforderungen aus dem öffentlichen Bereich
(Ordnungsamt, Polizei, Notarzt, usw.). Der Mieter/Veranstalter ist weiterhin verantwortlich
für die Einhaltung von ggf. aushängenden Sicherheitsvorschriften und für die
Gefährdungsvermeidung (z.B. für die Einhaltung geltender Corona-Vorschriften bezüglich
seiner Gäste und Feier/Veranstaltung) sowie für die Einhaltung der rechtlichen Ruhegebote
und auch für den übergebenen Schlüssel und damit für den Zugang zu den übergebenen
Räumlichkeiten. Andere Gäste sind dieser Sonderstellung des Mieters/des Veranstalters im
Sinne dieser Aussage untergeordnet.

llgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für die Anmietung von Veranstaltungsräumen

  1. Vertragsverhältnis
    Ein Angebot unsererseits (Vermieter) gilt 14 Tage nach Zustellung an den Mieter. Nach
    Ablauf der 14 Tage sind wir nicht mehr an das Angebot gebunden. Unser Angebot gilt als
    Optionsbestätigung. Sollte das Angebot bis 14 Tage nach Zustellung nicht beauftragt
    worden sein, verfällt die Option auf den avisierten Termin. In Absprache ist eine
    Verlängerung der Option u.U. möglich.
    Bei einer definitiven Buchung durch einen weiteren Interessenten werden alle
    Optionshalter schriftlich aufgefordert, innerhalb von 48 Stunden zu buchen bzw. ihre
    Option schriftlich zurückzuziehen. Sollten mehrere Optionshalter sich für die im Angebot
    aufgeführten Termine entscheiden, so bestimmt die zeitliche Reihenfolge der
    eingegangenen Optionsanfragen über die Vergabe der Location. Bei Buchung vor einem
    Feiertag bzw. an Feiertagen verlängert sich die Frist entsprechend bis zum nächsten
    Arbeitstag.
    Ihr Vertragspartner für die Anmietung des Kesselwerk® 1954 ist die dubbe.bar UG als
    Betreibergesellschaft.
    Die Mietperiode beginnt um 08:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr des Folgemorgens.
    Das Vertragsverhältnis kommt mit der Auftragsbestätigung zustande. Mit
    Auftragsbestätigung werden 10% des Brutto-Angebotspreises fällig. Mit Erhalt dieser
    Anzahlung wird die Location exklusiv über den Zeitraum für den Mieter/ Veranstalter
    reserviert. Mit Angebotslegung ergeben sich folgende Zahlungsbedingungen:
    30% bei Auftragsbestätigung
    50% bis spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn
    Restzahlung bis 14 Tage nach der Veranstaltung
    Der Vertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter/Veranstalter
    (Rechnungsanschrift) zustande.
    Die Untervermietung oder sonstige Überlassung der Räume und Flächen vom
    Mieter/Veranstalter an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
    Vermieters. Sie sind ohne diese Bestätigung nicht gestattet. Der Mieter/ Veranstalter bindet sich an die im Angebot ausgewiesene Art der Veranstaltung. Dem Mieter/ Vermieter ist die Durchführung eines anderweitigen Events, außerhalb dieser Vereinbarung, untersagt.
    Sofern bei der vom Mieter/Veranstalter beabsichtigten Veranstaltung besondere Gefahren eintreten können oder das Risiko hoher Schäden bestehen kann, muss dies dem Vermieter spätestens bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Diese Pflicht zur Mitteilung gilt auch, wenn die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung des Mieters/Veranstalters aufgrund ihres Inhaltes oder Charakters (z.B. politisch, religiös, öffentlichkeitswirksam, etc.) geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder die Belange unseres Hauses zu beeinträchtigen oder zu gefährden.

    Eine Veranstaltungsbuchung gilt für den Mieter als verbindlich angenommen, wenn er die Auftragsbestätigung unterschrieben hat und die Anzahlung gem. obenstehender Zahlungsbedingungen erfolgt ist. Erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Mieter/Veranstalter wird für den Vermieter aus der Reservierung eine verbindliche Veranstaltungsbuchung.
  2. Pflichten des Mieters/Veranstalters Besondere Gefahrenabwendung:
    Das Entzünden von offenem Feuer, Dekorationen mit Tischfeuerwerken, Feuerwerken,
    Wunderkerzen und anderen brennbaren Gegenständen ist ausdrücklich nicht gestattet. Eine Nutzung der Feuerschalen im Außenbereich der Filterstube bzw. des Klassenzimmers ist nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und Einweisung zulässig.
    Wenn Mieter oder Veranstalter Räume selbst für Ihre Feier/Veranstaltung ausstatten (z.B. schmücken), dann dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände/Materialien verwendet werden und diese müssen sicher eingebracht/angebracht werden. Darauf hat der Mieter/Veranstalter ausdrücklich zu achten und er hat die Verantwortung und Haftung dafür zu übernehmen (Feuer, Unfälle, Verletzungen, …). Der Vermieter übernimmt ausdrücklich nur die Haftung für vermietete Räume/Gegenstände, die zum
    Vermietgegenstand gehören.
    Feuerwerke im Freien (Parkplatz/um das Haus herum) können ggf. bei Vorlage einer
    behördlichen Genehmigung vom Vermieter erlaubt werden. Bei einer Erlaubnis trägt der Mieter/Veranstalter das volle Risiko der Durchführung des Feuerwerks. Dies gilt für Personen- sowie für Sachschäden im und um das Haus und Gelände herum (auch
    außerhalb des Grundstückes des Vermieters, sofern dies vom Feuerwerk beeinträchtigt oder beschädigt wird).
    Der Mieter/Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Rückstände auf dem Gelände des Vermieters und auch außerhalb des Geländes beseitigt werden. Für Folgen einer Nichtbeachtung der Rückstandsfreiheit haftet er vollständig.
    Der Mieter/Veranstalter versichert, dass er/sie nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt.
    Der Mieter/Veranstalter hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen. Der Mieter/Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich der Vor- und Nachbereitung. Er/sie ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften und behördlichen Auflagen verantwortlich. Der Mieter/Veranstalter haftet in diesem Sinne gegenüber dem Vermieter für alle seine Gäste/Besucher vollständig mit.
    Der Mieter/Veranstalter beachtet die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung. Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, hat der Mieter/Veranstalter diese den Vermietern auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn nachzuweisen.
    Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters/Veranstalters. Auf Verlangen der Vermieter hat der Mieter/Veranstalter den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren zu erbringen.
    Der Mieter/Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die für die angemieteten Räume zugelassene gleichzeitige Personenzahl– im Herzstück in Höhe von 400 Personen
    – im Klassenzimmer in Höhe von 60 Personen
    – im Meisterbüro in Höhe von 65 Personen
    – im gesamten Kesselwerk in Höhe von 450 Personen (inkl. Personal) nicht überschritten wird.
    Bei Überschreitung haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden.
    Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich zu einer Abnahme der Räume und der Ausstattung nach der Veranstaltung mit dem Vermieter oder einer vom Vermieter autorisierten Person.
    Diese Abnahme muss zeitnah und persönlich erfolgen und ist durch eine Terminvereinbarung zwischen Mieter/Veranstalter und dem Vermieter abzustimmen und durchzuführen.

    Der Mieter/Veranstalter ist verpflichtet, eine ggf. vereinbarte Kaution spätestens vor Veranstaltungsbeginn beim Vermieter zu hinterlegen. Diese ist gleichzeitig mit der Raummiete, spätestens aber mit der Schlüsselübergabe fällig und wird bei mängelfreier Rückgabe innerhalb von 5 Werktagen zurückerstattet.

    Der Mieter/Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass über den gesamten Mietzeitraum sowohl die Zufahrt als auch die Feuerwehraufstellfläche im Zufahrtsbereich vollständig freigehalten wird. Missachtungen und daher eingehende Strafen trägt der Mieter/Veranstalter vollständig.
    Der Mieter/Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass die ausgewiesenen Fluchtwege (gem. Flucht- und Rettungsplänen) über den gesamten Mietzeitraum freigehalten werden. In den ausgewiesenen Fluren dürfen weiterhin keine brennbaren Gegenstände abgestellt/ deponiert werden.

    3 . Haftung
    3.1. Haftung des Mieters/Veranstalters
    Der Mieter/Veranstalter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er/sie oder ihre Mitarbeiter/-innen oder sonstige Vertragspartner/-innen sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen.
    Insbesondere haftet der Mieter/Veranstalter für Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang entstanden sind.
    Der Vermieter behält sich vor, bis 5 Tage nach der Veranstaltung Schäden zu beanstanden, sofern zwischenzeitlich keine andere Veranstaltung in den gleichen Räumen stattgefunden hat.
    Wenn Schäden entstanden sind, für die der Mieter/Veranstalter nach dem hier gesagten haftet, dann werden diese vom Vermieter benannt und bewertet (ggf. durch Expertise von sachverständigen Personen) und dem Mieter/Veranstalter mit der Schlussrechnung (oder bei Bewertungsverzug mit einer manuellen Rechnung nach der Schlussrechnung) abgerechnet. Der Mieter/Veranstalter verpflichtet sich, diese Rechnung unter Einhaltung der Zahlungsfrist auszugleichen.
    3.2. Haftung des Vermieters
    Der Vermieter stellt dem Mieter/Veranstalter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese vom Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt.
    Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet nicht für von dem Mieter/Veranstalter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, Geschirr, technische Geräte usw.).
    Der Mieter/Veranstalter stellt dem Vermieter gegenüber Dritten von der Haftung für wie oben beschriebene Schäden, frei.
    Alle Veranstaltungsräume, Nebenräume, Zugänge, Fluchtwege und Außenanlagen sind behördlich unter der Randbedingung genehmigt, dass das Kesselwerk der besonderen Betrachtung eines anerkannten Denkmals unterliegt. Somit sind daraus resultierende besondere Gegebenheiten (Unebenheiten, Durchgangshöhen, Raumhöhen usw.) keine relevante Grundlage für Beschwerden oder Haftungen des Vermieters. Dieses gilt als vom Mieter/Veranstalter ausdrücklich so akzeptiert.

    4. Kündigung/Stornierung
    4.1. Stornierungsbedingungen
    Stornogebühren:
    Für den Fall der Kündigung des Vertrags seitens des Mieters/der Mieterin vor Veranstaltungsbeginn hat der Vermieter einen Anspruch auf folgende Vergütung (bezogen auf die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung des Datums des Vertragsabschlusses (das Datum der Auftragsbestätigung, falls keine Auftragsbestätigung vorliegt das Datum der ersten Rechnung):
    Stornierung bis 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
    Stornierung nach 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 30 % der Vertragssumme werden fällig
    Stornierung nach 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Vertragssumme werden fällig
    Stornierung nach 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn: 100 % der Vertragssumme werden fällig
    *Vertragssumme ist immer die Bruttosumme
    Eine einmalige Terminverschiebung auf einen verfügbaren Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten ist bis 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist kostenfrei.
    4.2. Höhere Gewalt
    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Das bedeutet auch, dass der Mieter -falls notwendig- die Anzahl der Personen auf das zum Zeitpunkt der Veranstaltung erlaubte Maß entsprechend den behördlichen Auflagen reduziert. Für die Einhaltung der behördlichen Auflagen trägt der Mieter die alleinige Verantwortung.
    4.3. Außerordentliche Kündigung
    Der Vermieter ist berechtigt, den Nutzungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter/Veranstalter die vertraglichen Verpflichtungen in erheblicher Weise verletzt und/oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltung durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Dies außerordentliche Kündigung enthebt den Mieter aber nicht von seiner ggf. noch offenen Zahlungsverpflichtung, die als Stornierung im Rahmen der Stornierungsbedingungen aus dieser AGB behandelt wird.

    5. Reinigungsgebühr/Müllbeseitigung
    Die Räume sind nach der Anmietung vom Mieter/Veranstalter aufgeräumt und besenrein zurück zu geben. Sie werden dann durch das hauseigene Personal des Vermieters vollständig gereinigt Sie deckt den Normalfall der Endreinigung nach Erfahrung ab und ist mit der Veranstaltungsgebühr (Endreinigung) abgegolten. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung wird ein abzurechnender Mehraufwand der dem Mieter/Veranstalter nachberechnet. Dies erfolgt auf Stundennachweis und wird mit 43,00 € netto berechnet. Insbesondere die Nutzung von Konfetti und/oder Konfetti-ähnlichen Produkten ist untersagt. Sollten Rückstände vorhanden sein, kann eine zusätzliche Mehraufwandspauschale berechnet werden. In jedem Falle stellet der Vermieter einen Reinigungszustand auf Basis der gesetzlichen Grundlage sicher.

    6. Widerrufsbelehrung
    Der Mieter/Veranstalter hat als Verbraucher das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag (sofern er nicht in unseren Geschäftsräumen geschlossen wurde) zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des
    Vertragsabschlusses (Auftragsbestätigung/Bestellung). Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Mieter/ Veranstalter dem Vermieter mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Mieter/ Veranstalter die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
    Der Widerruf ist zu richten an: dubbe.bar UG, Campus Fichtenhain 51, 47807 Krefeld, E-Mail: event@kesselwerk1954.de
    6.1. Folgen des Widerrufs
    Wenn der Mieter/ Veranstalter diesen Vertrag widerruft, hat der Vermieter alle Zahlungen, die der Vermieter erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim Vermieter eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Vermieter die vom Mieter/ Veranstalter anzugebende Bankverbindung. In keinem Fall werden dem Mieter/ Veranstalter wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Hat der Mieter/ Veranstalter (ohne bisherigen Verzicht auf das Widerrufsrecht) ausdrücklich verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat der Mieter/ Veranstalter dem Vermieter einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter/ Veranstalter dem Vermieter von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet hat, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Der Mieter/ Veranstalter ist zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung nur verpflichtet, wenn der Mieter/ Vermieter vor Abgabe der Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Vermieter vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnt. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass der Mieter/ Veranstalter die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Mieter/ Veranstalter mit der Absendung der Widerrufserklärung, für den Vermieter mit deren Empfang.
    6.2. Erlöschen des Widerrufsrechts
    Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen vorzeitig, wenn der Vermieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Mieter/ Veranstalter dazu die ausdrückliche Zustimmung gegeben habt und gleichzeitig die Kenntnis davon bestätigt hat, dass der Mieter/ Veranstalter das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Vermieter verliert.
    7. Hausordnung
    Die Hausordnung des Kesselwerk®1954 ist anzuerkennender Bestandteil dieser AGB und wurde dem Mieter/ Veranstalter mit der Auftragsbestätigung/ Rechnung übermittelt.
    8. Salvatorische Klausel
    Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie werden erst wirksam,
    wenn der Vermieter diese auch schriftlich bestätigt hat.
    Erfüllungs- und Gerichtsstandort ist der Sitz des Vermieters.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrags unwirksam oder nichtig sein oder
    werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.